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Kommentar zum Tiroler Freizeitwohnsitz und Leerstandabgabegesetz – TFLAG | Die Leerstandsabgabe

Weder der Landesregierung noch der Stadt Innsbruck, liegen bislang valide Daten, eingeholt durch eine professionelle Leerstanderhebung, vor. Zumindest wurde diese bislang nicht veröffentlicht. Ich habe, im Zuge des Arbeitskreises „Sicheres Wohnen“, Gelegenheit gehabt, Landesrätinnen und Landesräte davon zu informieren, dass die für Innsbruck kolportierten Leerstandsätze in Prozenten keinesfalls überbordend sind, sondern den im europäischen Vergleich bekannten Benchmarks für fluktuationsbedingten Leerstand entsprechen. Die anwesenden Vertreter der gemeinnützigen Bauträger haben dies bestätigt. Dies wird überdies auch von einer durch die Fachgruppe Immobilientreuhänder der WKO Tirol 2021 in Auftrag gegebene Studie (IMAD) klar bestätigt. Es ist daher für Brancheninsider, kein wirklicher Anlass für die Einführung dieser Abgabe zu erkennen. Es ist weiters nicht klar, welcher Lenkungseffekt damit einhergehen sollte. Wenn, wie mehrfach behauptet, in einigen Gebäuden (PEMA-Tower) Wohnungen von Anlegern aufgekauft und dann dem Leerstand überlassen wurden, so ist dies freilich ein negatives Beispiel, welches allerdings ausschließlich im exklusiven Wohnungsbereich – und dort untergeordnet – anzutreffen ist. Allein, diese Anleger werden die Abgabe, ohne zu zögern bezahlen, da der mittlerweile eingetretene Mehrwert der Liegenschaften diese Belastung bei weitem übersteigt. Die Wohnungen werden mit oder ohne die Abgabe nicht oder nur zögerlich dem Wohnungsmarkt zugeführt werden. Jene Großeltern, welche eine Wohnung in der Stadt vorhalten, weil ein Enkel in zwei Jahren dort studieren wird, werden auch zahlen. Die Wohnung wird aber für diese Zeit auch nicht dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen. Übrig bleibt, zumindest bei allen so zur Zahlung verpflichteten Unverständnis, Unmut und Frustration.

Nicht abschließend gelöst ist die Frage über die Leerstandabgabe, wenn die Brauchbarmachung einer Wohnung über die veranschlagten sechs Monate hinaus geht, was in der gegenwärtigen Situation des Handwerkemangels eher die Wahrscheinlichkeit, denn die Ausnahme sein dürfte. Selbst das bekanntermaßen strenge Mietrechtsgesetz räumt Eigentümern bis zu 18 Monate zu Dispositionen in Verbindung mit Sanierung und Verbesserungen der Mietobjekte ein. (Vergleiche §§ 16 und 20 MRG).

Weiters ungelöst sind Leerstände von Bauträgern beim Abverkauf von Eigentumswohnungen. Hier kann es, nicht selten, mehr als 24 Monate dauern, bis die gesamten Einheiten abverkauft sind. Soll hier auch noch der Bauträger, als Eigentümer, bestraft werden?

Im Übrigen gelten hier dieselben Bedenken hinsichtlich der Selbstberechnung und -abgabe wie im Fall der Freizeitwohnsitzabgabe.

Klar ist, dass durch dieses Konstrukt an TFLAG weder die beabsichtigten Lenkungseffekte eintreten werden noch ein signifikanter Beitrag zum „Leistbaren Wohnen“ generiert werden kann. Durch die Bezahlung von einer so vorgeschriebenen Freizeit- oder Leerstandabgabe entsteht in Innsbruck keine einzige Wohnung mehr.

KommR Philipp Reisinger

Obmann d. Fachgruppe Immobilientreuhänder, WKO Tirol

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